13. November 2024
G 1/24 (Bezüglich der Anmeldung EP 14806330.8)
Die folgenden Fragen werden der Großen Beschwerdekammer vorgelegt, sowohl um die einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten als auch weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird:
- Sollten Artikel 69(1), zweiter Satz EPÜ, und Artikel 1 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ bei der Auslegung von Patentansprüchen angewendet werden, wenn die Patentierbarkeit einer Erfindung nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ beurteilt wird? [
- Dürfen bei der Auslegung von Ansprüchen zur Beurteilung der Patentierbarkeit die Beschreibung und die Zeichnungen herangezogen werden, und falls ja, sollte dies allgemein oder nur dann geschehen, wenn der Fachmann einen Anspruch als unklar oder mehrdeutig empfindet, wenn er isoliert gelesen wird?
- Darf bei der Auslegung von Ansprüchen zur Beurteilung der Patentierbarkeit eine Definition oder ähnliche Informationen zu einem im Anspruch verwendeten Begriff, die explizit in der Beschreibung angegeben ist, unberücksichtigt bleiben, und falls ja, unter welchen Bedingungen?
Der Anlass für diese Vorlage war, dass ein Begriff in Anspruch 1 („gathered sheet“) in der relevanten Industrie eine klare und vereinbarte Bedeutung hat. Mit dieser Bedeutung wäre der Gegenstand des Anspruchs neu.
Die Beschreibung des Patents enthielt jedoch eine breitere Definition dieses Begriffs, die – wenn sie bei der Auslegung des Anspruchs angewendet wird – dazu führen würde, dass der Gegenstand des Anspruchs vollständig durch den Stand der Technik vorweggenommen wird.
Die Beschwerdekammer fasste die früheren Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA sowie der relevantesten nationalen Gerichte zusammen, einschließlich sehr aktueller Entscheidungen des EPG, und stellte widersprüchliche Entscheidungen fest, hauptsächlich: (a) der Wortlaut des Anspruchs hat Vorrang, (b) die Beschreibung wird nur bei Unklarheiten herangezogen, oder (c) die Beschreibung darf als Wörterbuch für den Anspruch dienen.
Folglich hat sie den Fall nun der Großen Beschwerdekammer vorgelegt.
Über den Autor
Judith Janus
IP Trademark Spezialistin
Allgemein ermächtigte Übersetzerin EN-DE mit Schwerpunkt Wirtschaft/Recht