25. September 2023
Anpassungen im EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) ab 1. November 2023
Mit den überarbeiteten Bestimmungen 126(2) und 127(2) des EPÜ kommt eine bedeutende Neuerung im Zustellungsverfahren. Ab dem 1. November 2023 wird sowohl für postalische als auch für elektronische Zustellungen der Tag der tatsächlichen Zustellung des Dokuments als Zustellungsdatum anerkannt. Dies markiert einen Wandel von der vorherigen „Zehn-Tage-Regel“ bei der eine Zustellung zehn Tage nachdem postalischen Versand oder der elektronischen Übermittlung als durchgeführt galt.
Für die Datumsangabe eines Dokuments ist nun der Zeitpunkt seiner Übergabe an den Postdienst (bei postalischen Zustellungen) oder der Moment seiner elektronischen Übertragung in den Posteingang des Empfängers entscheidend. Das Europäische Patentamt (EPA) sorgt durch eine Nachdatierung dafür, dass die Dokumente zum angegebenen Datum bearbeitet und herausgegeben werden können. Bei postalischen Zustellungen zählt das auf dem Dokument angegebene Datum, nicht das vom Postdienst auf den Umschlag gestempelte. Daher wurde in Regel 126(2) EPÜ der Begriff „Brief“ durch „Dokument“ ersetzt.
Unsere Kanzlei empfängt alle Mitteilungen des EPA in elektronischer Form. Dabei bleibt das auf dem Dokument vermerkte Datum maßgeblich. Selbst wenn wir vor diesem Datum Zugriff auf das Dokument, basiert die Annahme der Zustellung gemäß Regel 127(2) EPÜ auf dem angegebenen Datum.
Schutzmechanismen bei Zustellungsproblemen: Das EPA hat weiterhin Vorkehrungen getroffen, falls Dokumente nicht oder ungewöhnlich spät beim Empfänger ankommen, sowohl für postalische als auch für elektronische Zustellungen. Bei Streitigkeiten über die Zustellung liegt die Beweislast beim EPA, sowohl hinsichtlich der Zustellung des Dokuments als auch des Zustellungsdatums. Kann das EPA die Zustellung nicht nachweisen, wird das Dokument mit einem neuen Datum erneut zugestellt. Bei außergewöhnlich späten Zustellungen gibt es eine zusätzliche Schutzklausel. Wenn das EPA nicht belegen kann, dass ein Dokument innerhalb von sieben Tagen nach dem angegebenen Datum beim Empfänger eingetroffen ist, wird die durch die Zustellung ausgelöste Frist entsprechend verlängert.
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